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Rechtliche Rahmenbedingungen

(1)  BayEUG / BaySchO / GSO

Ein Betriebspraktikum gilt i. S. d. Art. 30 BayEUG als sonstige Schulveranstaltung. Die Entscheidung über Durchführung und Verbind­lichkeit von sonstigen Schulveranstaltungen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 BaySchO). Die Schulleitung arbeitet dabei vertrauensvoll mit den Lehrkräften, den Schülerinnen und Schüler und ihre Erziehungsberechtigten zusammen (Art. 4 Abs. 4 BayEUG). Die Grundsätze zur Durchführung des Betriebspraktikums bedürfen der Zustimmung des Elternbeirats (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchO), die Schülermitverantwortung erhält insbesondere die Möglichkeit, Anregungen zu geben und Vorschläge zu unterbreiten (Art. 62 Abs. 1 BayEUG). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BaySchO beschließt die Lehrerkonferenz über sonstige Schulveranstaltungen, die die gesamte Schule betreffen. Die Durchführung eines Betriebs­praktikums als sonstige Schulveranstaltung bedeutet, dass die organisatorische Gesamtver­antwortung bei der Schule liegt. Sie muss grundsätzlich in der Lage sein, gestaltenden Ein­fluss auf das Praktikum zu nehmen und den Ablauf und die Inhalte zu kontrollieren. Die Schule genügt ihrer Aufsichtspflicht, indem sie die als Praktikumsbetrieb in Betracht kom­menden Einrichtungen (insbesondere im Hinblick auf die Anleitung und Beaufsichtigung der Schüler durch geeignetes Personal) sorgfältig auswählt und ggf. stichprobenartig den Prakti­kumsverlauf vor Ort prüft bzw. etwaigen auftretenden Problemen sofort nachgeht. Danach richtet sich auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bei der Kommunalen Unfallver­sicherung Bayern (KUVB).

Für die Zeit der Teilnahme ist nach § 21 Abs. 1 S. 2 BaySchO eine Schülerhaftpflichtversi­cherung abzuschließen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die von ihnen damit be­auftragten Bediensteten schließen die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten bzw. bei volljährigen Schülerinnen und Schülern in deren Namen ab, welche die Beiträge für die Versicherung (derzeit ca. 1,60 €) zu entrichten haben (§ 21 Abs. 1 S. 3 BaySchO). Eine private Haft­pflichtversicherung genügt nicht.

Die Durchführung von Betriebspraktika in der unterrichtsfreien Zeit bedarf des Einverneh­mens des Elternbeirats (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 BaySchO). Die in Art. 5 Abs. 2 BayEUG veran­kerten Ferien dienen der Erholung der Schüler und sollen daher von schulischen Verpflich­tungen freigehalten werden. Dies geht auch aus § 28 Abs. 1 S. 3 BaySchO hervor, wonach die Ferien von Hausaufgaben freizuhalten sind. Ferner regelt Art. 30 S. 5 BayEUG, dass sonstige Schulveranstaltungen in der Regel an Unterrichtstagen stattfinden. Falls sich eine Schule dennoch entscheiden sollte, ein Betriebspraktikum als schulische Veranstaltung in den Ferien anzubieten, muss sie die Vor- und Nachbereitung sowie vor allem die Beaufsich­tigung der Schülerinnen und Schüler sicherstellen.

Minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nach § 21 Abs. 1 S. 1 BaySchO nur mit dem schriftlichen Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten an einem verpflichtenden Be­triebspraktikum teilnehmen.

Verhaltenspflichten der Schülerinnen und Schüler im Praktikumsbetrieb sind in § 21 Abs. 2 BaySchO geregelt: Die Schülerinnen und Schüler haben im Rahmen der praktischen bzw. fachpraktischen Ausbildung das Wohl der zu pflegenden, zu betreuenden oder zu behan­delnden Personen besonders zu beachten. Sie haben ferner Stillschweigen über alle ihnen im Rahmen der Ausbildung zur Kenntnis gelangenden Tatsachen zu wahren, die der Ge­heimhaltung unterliegen.

(2)  JArbSchG

Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kin­dern verboten. Kind im Sinne des Jugendarbeitsschutzge­setzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist (§ 2 Abs. 1 JArb­SchG). Das Verbot gilt nach § 5 Abs. 2 JArbSchG allerdings nicht für die Beschäftigung von Kindern im Rahmen des Be­triebspraktikums während der Vollzeitschulpflicht. Das Verbot des Absat­zes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung von Kindern über 13 Jahre mit Einwilligung des Personensorge­berechtigten, soweit die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist (§ 5 Abs. 3 JArbSchG).

Weitere Informationen zum Kinder- und Jugendarbeitsschutz finden Sie in der Broschüre "Sicher starten im Praktikum, im Job oder in der Ausbildung" des Bayerisches Staatsministe­riums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration, die Sie hier abrufen können.